Wohnungseigentumsgesetz §11
Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein
Wohnungseigentümer
kann
die
Aufhebung
der
Gemeinschaft
verlangen.
Dies
gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem
Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur
für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder
teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht
(§ 84
Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, ist ausgeschlossen.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft findet nicht statt.
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