§ 51 weggefallen
§ 52 weggefallen
§ 53 weggefallen
§ 54 weggefallen
§ 55 weggefallen
§ 56 weggefallen
§ 57 weggefallen
§ 58 weggefallen
§ 59 weggefallen
§ 60 Ehewohnung
§ 61 Veräußerung
§ 62 (1) Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder in Zwangsversteigerungssachen oder für die bei einem Notar beantragten freiwilligen Versteigerungen sind die durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (
§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
§ 64 Inkrafttreten