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Sachsen-Anhalt - Familiengericht

Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und in Kraft getreten am 1. September 2009, sind in Familiensachen alle Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen nicht öffentlich. Nur für die Verkündung eines Urteils muss die Öffentlichkeit gemäß § 173 Abs. 1 GVG zugelassen werden. Seit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 gibt es in Familiensachen aber gemäß § 38 Abs. 1 FamFG als Endentscheidungen nur noch Beschlüsse, also gerade keine Urteile mehr. Die Frage der Öffentlichkeit hinsichtlich der Verkündung ist gesetzlich nicht geregelt, insoweit wurde § 173 GVG nicht an die Vorschriften des FamFG angepasst.

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