Wohnungseigentümer - Hausbesitzergemeinschaften

§ 37
Vermietung
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.




Zurück





Gesetzestexte

Lesen Sie das aktuelle Gesetz für die WEG's, dem Wohnungseigentumsgesetz. Wir haben alles zusammengetragen und anbieten Ihnen diese Information kostenlos zur Verfügung.
Mehr...




Für Leser

Suche
Inhaltsübersicht





Für Anwälte

Justizbehörden
Für Partner


Für's G'setz

Kontakter
Impressum
Werbung



Valid XHTML 1.0 Transitional
CSS ist valide!